top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

TTV Produktion – Thomas Tratnik

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen TTV Produktion, Thomas Tratnik, nachfolgend „TTV“, und seinen Auftraggebern über die Erbringung von Leistungen insbesondere in den Bereichen Fotografie, Videoproduktion, Medienproduktion, Content-Produktion und damit verbundene Leistungen.

  2. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie vor Beginn der Leistungserbringung in Textform vereinbart wurden.

  3. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

  4. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn TTV ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

 
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
  1. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von TTV oder durch die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber und die anschließende Bestätigung durch TTV zustande.

  2. Maßgeblich für den Umfang der Leistung sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ergänzende schriftliche Vereinbarungen.

  3. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand wird gesondert berechnet.

  4. Termine und Produktionszeiten gelten als verbindlich, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

 

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber stellt TTV alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsmöglichkeiten und sonstigen Materialien rechtzeitig zur Verfügung.

  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Texte, Bilder, Logos, Musik, Videos, Grafiken, Marken oder sonstige Inhalte frei von Rechten Dritter genutzt werden dürfen.

  3. Der Auftraggeber versichert, über die erforderlichen Rechte und Einwilligungen zu verfügen.

  4. Der Auftraggeber stellt TTV von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder sonstigen Rechten beruhen.

  5. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten von TTV.

 

4. Durchführung der Produktion
  1. TTV ist berechtigt, zur Durchführung eines Auftrags geeignete freie Mitarbeiter, Assistenzkräfte oder technische Dienstleister einzusetzen.

  2. TTV entscheidet im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs über die technische und gestalterische Durchführung der Produktion.

  3. Bei Foto- und Videoproduktionen können wetterbedingte, technische oder organisatorische Einflüsse die Durchführung beeinflussen. Soweit solche Umstände außerhalb des Einflussbereichs von TTV liegen, wird gemeinsam mit dem Auftraggeber nach einer angemessenen Lösung gesucht.

  4. Nicht von TTV zu vertretende Ausfälle oder Behinderungen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Unwetter, Streik oder vergleichbarer Ereignisse, berechtigen TTV, den Produktionszeitpunkt angemessen zu verschieben.

 

5. Abnahme und Korrekturen
  1. Soweit eine Abnahme oder Freigabe vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die gelieferten Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.

  2. Offensichtliche Mängel sind TTV möglichst zeitnah nach Erhalt der Leistung in Textform mitzuteilen.

  3. Bei berechtigten Mängeln hat TTV zunächst das Recht zur Nacherfüllung.

  4. Änderungswünsche, die nicht auf einem Mangel beruhen, sondern eine nachträgliche inhaltliche oder gestalterische Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung darstellen, gelten als zusätzliche Leistung und können gesondert berechnet werden.

  5. Eine bestimmte künstlerische oder gestalterische Wirkung gilt nicht als Mangel, sofern die vereinbarte Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.

 

6. Stornierung von Produktionen
  1. Die Stornierung eines verbindlich gebuchten Produktionstermins muss in Textform erfolgen.

  2. Bei einer Stornierung bis einschließlich 72 Stunden vor dem vereinbarten Produktionsbeginn fällt grundsätzlich kein Ausfallhonorar an.

  3. Bei einer Stornierung innerhalb von 72 Stunden bis einschließlich 25 Stunden vor Produktionsbeginn werden 50 % des vereinbarten Produktionshonorars bzw. Tagessatzes als Ausfallhonorar berechnet.

  4. Bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Produktionsbeginn oder am Produktionstag werden 100 % des vereinbarten Produktionshonorars bzw. Tagessatzes als Ausfallhonorar berechnet.

  5. Bereits verbindlich angefallene und nicht stornierbare Fremdkosten, insbesondere für angemietetes Equipment, Locations, Personal, Reisekosten oder sonstige externe Leistungen, werden unabhängig von den vorgenannten Ausfallhonoraren zusätzlich berechnet, soweit der Auftraggeber diese Kosten zu vertreten hat.

  6. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  7. TTV bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

 

7. Vergütung und Preise
  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.

  2. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

  3. Zusatzleistungen, Mehrstunden, zusätzliche Bearbeitungen, zusätzliche Korrekturschleifen oder nachträgliche Änderungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.

  4. Für Produktionen mit vereinbarten Tagessätzen gilt die im Angebot ausgewiesene Produktionszeit. Darüber hinausgehende Arbeitszeiten werden nach den im Angebot vereinbarten Konditionen berechnet.

 

8. Zahlungsbedingungen
  1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

  2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  3. TTV ist bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

  4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers kann TTV die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.

 

9. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  1. Sämtliche von TTV erstellten Fotografien, Videos, Filmaufnahmen, Grafiken, Texte, Konzepte und sonstigen kreativen Leistungen können urheberrechtlich geschützt sein.

  2. Das Urheberrecht verbleibt grundsätzlich bei TTV bzw. beim jeweiligen Urheber.

  3. Der Auftraggeber erhält die im Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.

  4. Umfang, Dauer, räumlicher Geltungsbereich und Art der Nutzung richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

  5. Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird ein einfaches Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck eingeräumt.

  6. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Übertragung an Dritte, Weiterlizenzierung, Nutzung für andere Produkte oder Kampagnen oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zweckes, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

  7. Das Recht zur Bearbeitung und Veränderung der Werke richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.

  8. Nutzungsrechte gehen grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

 

10. Rohmaterial
  1. Rohdaten, unbearbeitete Fotografien, RAW-Dateien, unbearbeitetes Videomaterial, Projektdateien und Arbeitsdateien sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Lieferung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

  2. Die Herausgabe von Rohmaterial und Arbeitsdateien kann gesondert vereinbart und vergütet werden.

  3. Eine Herausgabe von Projektdateien oder Arbeitsdateien begründet keine weitergehenden Nutzungsrechte, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

 

11. Eigenwerbung und Portfolio
  1. TTV ist berechtigt, fertiggestellte Fotografien und Videos, die im Rahmen eines Auftrags entstanden sind, zu eigenen Referenz- und Werbezwecken zu verwenden, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers oder Rechte Dritter entgegenstehen.

  2. Die Nutzung kann insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Netzwerken, in Präsentationen, Angeboten, Showreels und vergleichbaren Eigenwerbemitteln erfolgen.

  3. Eine Nutzung zu Eigenwerbezwecken kann auf Wunsch des Auftraggebers vor Auftragserteilung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine entsprechende Vereinbarung sollte im Angebot oder Auftrag festgehalten werden.

 

12. Namensnennung

TTV ist berechtigt, bei der Veröffentlichung eigener Arbeiten als Urheber bzw. Produzent genannt zu werden, soweit eine solche Nennung technisch und branchenüblich möglich ist und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 

13. Speicherung und Archivierung
  1. TTV ist berechtigt, Produktionsdaten nach Abschluss des Auftrags für einen angemessenen Zeitraum zu archivieren.

  2. Eine dauerhafte Archivierung von Original- und Rohdaten wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die ihm gelieferten Daten angemessen zu sichern.

 

14. Haftung
  1. TTV haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TTV nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

  4. Für technische Störungen, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder sonstige Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs von TTV haftet TTV nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

 

15. Rücktritt und Beendigung aus wichtigem Grund

TTV ist berechtigt, einen Auftrag aus wichtigem Grund abzulehnen oder zu beenden, insbesondere wenn die Durchführung des Auftrags gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, Rechte Dritter verletzt werden könnten oder die Durchführung aus anderen schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.

Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich entstandene Kosten bleiben in diesem Fall vergütungspflichtig, soweit TTV die Beendigung nicht zu vertreten hat.

 

16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

17. Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

  2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

bottom of page